Alkohol,
Drogen und Medikamente im Straßenverkehr
Bei fast jedem zweiten Nachtunfall ist mittlerweile Alkohol im
Spiel, mindestens jeder fünfte Verkehrstote ist dabei Opfer eines
Alkoholunfalls, das bedeutet in Zahlen ca. 1.800 Tote und 49.000
Verletzte pro Jahr.
In
Deutschland ist die Teilnahme am Straßenverkehr mit einer BAK
(Blutalkoholkonzentration) von 0,5 bis 0,8 Promille seit dem 01.
April 1998 eine Verkehrsordnungswidrigkeit. Aber bereits ab 0,3
Promille ist eine merkliche Einschränkung der Fahrtauglichkeit
wissenschaftlich belegt.
Zwischen
0,8 und 1,1, Promille müssen zur strafrechtlichen Relevanz alkoholbedingte
Ausfallerscheinungen hinzutreten, andernfalls kommt auch hier
eine Verkehrsordnungswidrigkeit in Betracht.
Ab
1,1 Promille gilt man unabhängig vom konkreten Fahrverhalten als
absolut fahruntauglich.
Die
Formel für die Promille-Berechnung nach Widmark lautet:
c
= A : ( p x r)
c
steht hierbei für die Blutalkoholkonzentration,
A
für die insgesamt in Gramm aufgenommene Alkoholmenge
p für das Körpergewicht in kg und
r für den Reduktionsfaktor, der bei Frauen und dickeren Männern
0,6, bei Männern 0,7, und bei dünnen Menschen 0,8 beträgt.
Stündlich
werden ca. 0,10 bis 0,15 Promille abgebaut, dies ist aber - insbesondere
in der Kombination mit Medikamenten oder Drogen - so nicht ohne
weiteres kalkulierbar, da auch andere Faktoren, wie zum Beispiel
Müdigkeit und momentane Konstitution, auch eine Rolle spielen.
In
der sog. Anflutungsphase, in den ersten beiden Stunden nach der
Alkoholaufnahme, wird zudem kein Abbau angenommen, da der menschliche
Körper erst nach einer gewissen Zeit den Alkohol absorbiert.
Bei
einer Ordnungswidrigkeit, d.h. ab 0,25 mg/l Alkohol in der Atemluft,
0,5 Promille im Blut oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu
einer solchen Konzentration führt, drohen nach § 24 a StVG Geldbußen
bis zu 1.000,- DM, ab 0,4 mg/l Atemalkohol, 0,8 Promille im Blut
oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Konzentration
führt, Geldbußen bis zu 3.000,- DM, und zwar in der Regel bei
Ersttätern 500,- DM und ein Monat Fahrverbot, bei Wiederholungstätern
1.000,- DM und drei Monate Fahrverbot und bei Mehrfachtätern 1.500,-
DM und drei Monate Fahrverbot.
Bei
einer BAK zwischen 0,5 und 0,8 Promille drohen 2 Punkte im Verkehrszentralregister
in Flensburg und 200,- DM Geldbuße(bei fahrlässiger Begehung),
ein Fahrverbot droht hier erst im Wiederholungsfall.
Bei
der Straftat Trunkenheit im Verkehr drohen nach § 316 StGB Geldstrafe
oder bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe, bei einer Gefährdung des
Straßenverkehrs nach § 315 c StGB, d.h. bei Sach- oder Personenschäden
oder konkreter Gefährdung von Menschen oder Sachen, sogar Geldstrafe
oder bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe.
Hier
folgt in der Regel auch die Entziehung der Fahrerlaubnis mit Anordnung
einer Sperre für die Wiedererteilung von 6 Monaten bis zu 5 Jahren.
Dazu
kommen jeweils 7 Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg,
sowie der Schadensersatz und das Schmerzensgeld, das an die Verletzten
zu zahlen ist.
Bei
erheblicher Alkoholisierung, d.h. ab 1,1 Promille, riskieren Sie
im übrigen auch Ihren Versicherungsschutz aus der Kfz-Haftpflicht-
oder Vollkaskoversicherung.
Auch
Mofa- und Fahrradfahrer, die mit einer erheblichen BAK im Straßenverkehr
auffallen, riskieren den Entzug ihrer Fahrerlaubnis, da ihre generelle
Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr damit in Frage gestellt
sein kann.
Übrigens
sind die Strafen in anderen Ländern z. T. weniger abgestuft, auch
gibt es z. T. andere Promillegrenzen:
0,0
in Estland, Kroatien, Litauen, Malta, Russland, Rumänien, Slowakei,
Tschechien, Türkei, Ukraine, Ungarn, Weißrussland, Zypern
0,2
in Polen, Schweden
0,5
in Belgien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland,
Finnland, Griechenland, Island, Jugoslawien, Lettland, Mazedonien,
Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Serbien, Slowenien,
Spanien
0,8
in Großbritannien, Italien, Irland, Liechtenstein
Eine
Ordnungswidrigkeit oder Straftat begeht im übrigen nicht nur derjenige,
der betrunken ein Kfz führt, sondern auch derjenige, der infolge
anderer berauschender Mittel nicht fahrtauglich ist.
In
der Anlage zum § 24 a StVG sind dabei folgende berauschende Mittel
und ihre Substanzen genannt:
Cannabis
Heroin
Morphin
Kokain
Amphetamin
Designer-Amphetamin
Designer-Amphetamin |
THC
(Tetrahydrocannabinol)
Morphin
Morphin
Benzoylecgonin
Amphetamin
MDE
(Methylendioxyethylamphetamin)
MDEA
(Methylendioxymethamphetamin)
|
Eine
Teilnahme am Straßenverkehr kann aber auch zumindest fahrlässig
sein, wenn man unter dem Einfluss von Medikamenten steht, die
als Nebenwirkungen Schläfrigkeit, Konzentrationsstörungen o.ä.
angeben oder sogar von einer Teilnahme am Straßenverkehr abraten.
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